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Einwendung im Rahmen des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens


Hier: Antrag nach § 7 Atomgesetz der Firma Urenco Deutschland GmbH auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung für den Endausbau der Urananreicherungsanlage Gronau (UAG)

Gegen das geplante Vorhaben der Urenco Deutschland GmbH, die bestehende Urananreicherungsanlage in Gronau auszubauen, erheben wir hiermit Einwand.

Begründung: Durch die geplante Erweiterung des Betriebes der Urananreicherungsanlage Gronau sehen wir die körperliche Unversehrtheit, die wirtschaftliche Existenz und das Eigentum der EinwenderInnen wie auch der MitarbeiterInnen und Mitglieder unseres Vereins bedroht. Desgleichen sehen wir die körperliche Unversehrtheit, die wirtschaftliche Existenz und das Eigentum der BürgerInnen in der näheren und weiteren Umbebung der UAG wie auch in der näheren und weiteren Umgebung von Atomkraftwerken bedroht, da die Endprodukte der UAG die Atomkraftwerke (AKW) speisen und so den Betrieb von AKW gewährleisten.

0) Grundlage unserer Einwendung sind die "Kurzbeschreibung des Endausbaus" der UAG, die nach eigenen Angaben "einen vollständigen Überblick über das geplante Vorhaben" (S. 7) gibt, der Sicherheitsbericht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtVfV und der Sicherheitsbericht gemäß § 9 der Störfall-Verordnung der Urenco Deutschland GmbH vom Dezember 2002.
Die uns vorliegenden Berichte sind in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar. Die Einwendungen sind deshalb zum Teil nur exemplarisch ausgeführt. Wir behalten uns die mündliche und schriftliche Ergänzung der Einwendungen vor.

1) Die Stückelung der Genehmigungsanträge in Atomrecht, Wasserrecht und Eisenbahnrecht erlauben keinen Gesamtüberblick über das geplante Vorhaben und ist deshalb abzulehnen. Stattdessen fordern wir ein umfassendes Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, in dem alle Bereiche zusammengefasst sind.

2) Im Sicherheitsbericht gemäß § 9 der Störfallverordnung wird angegeben, dass "dieser Sicherheitsbericht ... spätestens alle 5 Jahre überprüft und ggf. aktualisiert" wird (S. 20). Es ist nicht angegeben, inwieweit hier bei entsprechenden Änderungen die Öffentlichkeit unterrichtet wird und im Rahmen eines atomrechtlichen Genehmigungsverfahren auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung sichergestellt ist.

3) Die Antragstellung zum "Endausbau" der Urananreicherungsanlage erfolgte bereits im September 1998, geändert und ergänzt im April 2001 und im Dezember 2002. Eine Dringlichkeit der Erweiterung der Anlage ist nicht zu ersehen, zumal die Anlagen-Erweiterung der letzten Genehmigung noch nicht einmal abgeschlossen ist. Derzeit erfolgt der im Jahr 1997 genehmigte Ausbau der Anlage, der bis zum Jahr 2004 mit einer Kapazität von 1800 t UTA/a abgeschlossen werden soll. Gemäß jetzigem Antrag soll die Kapazität der Anlage auf 4500 t UTA/a mehr als verdoppelt werden, vom derzeitigen Stand (gemäß Angaben 1998: 1000 t UTA/a) aus gesehen sogar auf das 4 ½-fache.

4) Die Notwendigkeit des jetzt beantragten Ausbaus der UAG auf eine Kapazität von 4500 t UTA/a ist nicht nachvollziehbar, zumal erwähnt ist, dass auch die beiden anderen Standorte der Firma Urenco, Almelo in den Niederlanden und Capenhurst in Großbritannien, ausgebaut werden. In der Kurzbeschreibung wird erwähnt, dass "der Weltmarkt auf absehbare Zeit nicht wachsen wird" (S. 6), an anderer Stelle wird gesagt, dass die Kapazität "aufgrund der Auftragslage" erweitert werden "muss" (S. 28). Nicht nur Deutschland hat sich gesetzlich dazu verpflichtet, die Stromproduktion mittels Atomkraft auslaufen zu lassen, auch andere europäische Länder haben den Atomausstieg erklärt oder die Atomenergienutzung gar nicht erst begonnen.
Im Sicherheitsbericht (SB) § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtVfV wird auf die Brütertechnologie als Beispiel "neuer technologischer Entwicklungen" verwiesen (S. 411). Stand von Wissenschaft und Technik ist aber, dass gerade die Brütertechnologie weltweit an Bedeutung verliert.
Weiter wird in Kap. 8.2.1. des genannten SB sehr eindrucksvoll beschrieben, dass "der weitere Zubau ... in Abhängigkeit von der Marktsituation", oder die Anlagenerweiterung "in Abhängigkeit von den ... Rahmenbedingungen bei Erreichen von Anreicherungskapazitäten, für die die heutigen Einrichtungen nicht mehr ausreichen" erfolgen (S. 372). Eine Dringlichkeit ist nicht zu erkennen.

5) Eine Uran-Anreicherungsanlage ist eine sog. dual-use-Anlage, die sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden kann. Solche Anlagen stellen grundsätzlich ein Sicherheitsrisiko dar und können unter Umständen missbraucht werden, um den Bau von Atomwaffen zu ermöglichen. Hoch angereichertes Uran, das in der Anlage hergestellt werden könnte, ist waffentauglich und kann entsprechend für den Atomwaffenbau verwendet werden. Damit stellt die Anlage auch im Sinne des Proliferationsaspektes ein Sicherheitsrisiko dar.

6) Die Notwendigkeit der geplanten Erhöhung des Anreicherungsgrades von bisher 5 auf künftig 6 Prozent Uran-235 ist unverständlich. Atomkraftwerke fahren üblicherweise mit Brennstoff, der maximal auf 5 Prozent angereichert ist. Die hier geplante höhere Anreicherung ist nicht explizit begründet und deshalb nicht eindeutig nachvollziehbar.

7) Aus den vorliegenden Berichten geht nicht hervor, welche Art von Zentrifugen verwendet werden wird. Es werden im SB gemäß § 9 der Störfallverordnung zwei mögliche Varianten genannt (S. 25), eine Entscheidung ist offenbar noch nicht gefallen. Erst nach Festlegung auf eine Zentrifugenart ist eine sachgerechte Beurteilung möglich. Dies ist hier nicht gegeben. Deshalb fordern wir die genaue Bestimmung als Ergänzung des Sicherheitsberichtes mit Neu-Auslegung der Unterlagen und entsprechenden Einwendungsfristen für die Öffentlichkeit.

8) In keinem der vorliegenden Berichte werden Angaben zu Wanddicken gemacht. Da dies für die statische Beurteilung insbesondere bei Störfällen wie z.B. Flugzeugabsturz aber erforderlich ist, kann hier keine Bewertung vorgenommen werden. Deshalb ist der Sicherheitsbericht zurückzuweisen. Auch hier fordern wir eine Änderungsergänzung mit entsprechenden Angaben und eine Neuauslegung der Unterlagen mit Einwendungsfrist.

9) Eine Beurteilung des Schutzes "der Urananreicherungsanlage Gronau gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Unbefugter" ist auf Basis der im Sicherheitsbericht gemäß § 9 der Störfallverordnung gemachten Angaben nicht möglich. Die Ausführungen in Punkt 5.2.4. (S. 155) sind ungenügend und deshalb nicht nachvollziehbar.

10) Die Beschreibung des Transportaufkommens ist widersprüchlich. Während im SB gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtVfV angegeben wird, dass sich das Transportaufkommen auf Straße/Schiene "im Vergleich mit 1800 t UTA/a etwa um das Zweieinhalbfache" erhöht (S. 379), kann der Tab. 1 im Kurzbericht (S. 35) entnommen werden, dass sich das Aufkommen vervierfachen wird.
Weiter wird im SB gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtVfV angemerkt, dass "Auswirkungen von Transporten ... außerhalb der UAG vernachlässigbar gering" sind (S. 397). Dies ist nicht nachvollziehbar, da sich aus dem erhöhten Transportaufkommen entsprechend auch ein erhöhtes Gefahrenpotenzial durch höhere Unfallwahrscheinlichkeit ergibt.

11) In Kapitel 6.1.2. wird die Zwischenlagerkapazität bis zum Jahr 2030 genannt. Es werden keine Angaben zum Verbleib des radioaktiven Abfalls gemacht, die über das Jahr 2030 hinaus gehen. Von der Bundesregierung wurde zwar das ehrgeizige Ziel gesteckt, bis zum Jahr 2030 ein bundesweites Endlager für radioaktive Abfälle in Betrieb nehmen zu können. Inwieweit dies aber erfüllt werden kann, ist heute nicht absehbar. Deshalb ist eine Angabe des Verbleibs des Mülls auch über das Jahr 2030 hinaus erforderlich. Es ist zu befürchten, dass aus dem Zwischenlager ein Endlager wird.

Flugzeugabsturz

12) Im 50-km Umkreis der Anlage befinden sich nach eigenen Angaben mehrere zivile wie auch militärische Flug- und Landeplätze, militärische Übungs-, Tiefflug- und Nachttieffluggebiete, und sonstige militärische Anlagen. Damit ist die Gefahr eines unfallbedingten Flugzeugabsturzes vergleichsweise hoch.
Auch ein gezielter Absturz von Großflugzeugen mit vollem Tankinhalt kann spätestens seit dem 11. September 2001 nicht mehr ausgeschlossen werden. Dieser Komplex wird zwar im Kapitel "Auswirkungen auf die Umwelt" explizit angesprochen. Die Einschätzung, dass die UAG "aufgrund der Gebäudestrukturen ... und der Nähe von Waldflächen" ein "sehr schwierig zu treffendes Ziel" darstelle, ist aber falsch. Der gezielte Absturz eines Großflugzeuges in das Pentagon, Washington D.C., beweist das Gegenteil.

13) Mit den Freilagerstätten von Feed und Tails, aber auch mit dem Uranoxidlager ist die Gefahr, dass aufgrund eines gezielten Terroranschlages oder eines Flugzeugabsturzes durch Aufprall und/oder einem möglichen, lang anhaltenden Kerosinbrand die Behälter bersten, gegeben. Insbesondere wenn die Läger vollbelegt sind (im Uranoxidlager können bis zu 50.000 t Uranoxid, vierfach gestapelt, gelagert werden) ist das Gefahrenpotenzial sehr hoch. Es wird im Kurzbericht zwar ein "Entwässerungssystem" für die Abführung des Treibstoffes erwähnt. Inwieweit dies aber bei einem vergleichbaren Anschlag wie am 11.9.01 in Amerika ausreichen würde, ist nicht nachgewiesen.

14) Im Kapitel 7.4.1. des Kurzberichtes, "Unfallbedingter Flugzeugabsturz", wird ein Szenario betrachtet, bei dem es "am Stadtrand durch die Einwirkung von HF und Uran zu schweren gesundheitlichen Schäden bis hin zu Todesfällen kommen" kann. "Zum Schutz" sei "bereits das Aufsuchen von Häusern, das Schließen von Fenstern und Türen, bzw. das Verlassen des durch die Freisetzung verursachten weißen Nebelbereiches ausreichend". Einerseits wird hier offen ein Szenario mit Schädigungen bis hin zur Todesfolge gezeichnet, andererseits wird es durch Ergreifen von einfachen Schutzmaßnahmen relativiert. Dies ist unrealistisch: Mit den genannten Schutzmaßnahmen lassen sich Schädigungen nicht verhindern. Es würde voraussetzen, dass sofort nach Freisetzung die entsprechenden Maßnahmen durchsetzbar wären und über eine nicht absehbare Dauer eingehalten würden. Diesem Reißbrettszenario fehlt jeglicher Realitätsbezug. Es ist davon auszugehen, dass in einer Unfallsituation Menschen in Panik geraten und nicht besonnen, ruhig und überlegt reagieren.

15) Im SB § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtVfV in Kap. 7.3.1.2, "Strahlenexposition", wird "nur die Exposition durch Inhalation berücksichtigt" mit der Begründung, dass bei einer Strahlenexposition durch radioaktive Emissionen "der Verzehr von Lebensmitteln aus kontaminierten Gebieten durch administrative Maßnahmen sofort untersagt ... würden". Dies ist ein ähnliches Reißbrettszenario wie oben. Tschernobyl hat gezeigt, dass Tage vergehen können, bis seitens der Verantwortlichen wirksame Maßnahmen eingeleitet werden.

16) Im Kurzbericht wird beim Vergleich "unfallbedingter Absturz" und "gezielter Absturz" festgestellt, dass sich beim gezielten Absturz ein "größeres Schadensausmaß" ergibt als beim unfallbedingten. Als Resümee wird allerdings schlussgefolgert, dass sich "beim gezielten Absturz von Großflugzeugen mit vollem Tankinhalt vergleichbare Umweltauswirkungen wie beim unfallbedingten Absturz eines schnellfliegenden Militärflugzeuges" ergeben. Dies ist widersprüchlich und deshalb nicht nachvollziehbar. Analog abgehandelt ist dieser Aspekt im SB § 3 Abs. 1 Nr. 1 AfVfV unter Kapitel 7.3.2 (S. 370).
Außerdem sind den Betrachtungen nicht ausreichende Prämissen zugrunde gelegt: Als Flugzeugtypen werden nur 2- und 4-strahlige Verkehrsflugzeuge betrachtet, die Treibstoffmenge wird mit 40 bis 220 m3 unterstellt. Ein vollbetanktes Großflugzeug kann bis zu 100 Tonnen Treibstoff aufnehmen.

17) Ein weiterer Widerspruch zu dem in Punkt 7 gezeichneten Szenario findet sich im Kapitel 7.5.2 des Kurzberichtes, "Schutzgutspezifische Ableitung des Wirkungsbereiches": Hier wird behauptet, dass nicht nur beim bestimmungsgemäßen Betrieb, sondern auch "bei allen Störfällen ... alle Dosiswerte, Schadstoffkonzentrationen und daraus resultierende mögliche Aufnahmemengen bereits am Außenzaun der Anlage unterhalb der maßgeblichen Bewertungsmaßstäbe" bleiben und daher "keine Schädigungen von Menschen außerhalb der UAG möglich" sind. Diese Aussage steht in krassem Widerspruch zu dem in Kapitel 7.4.1. (hier Punkt 14) gezeichneten Szenario.

18) Als "radiologisch ungünstigster Fall" wird im SB § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtVfV "der (Flugzeug)-Absturz auf das Product-Lager ohne Treibstoffbrand" angegeben. Diese Definition ist nicht nachvollziehbar. Ein entsprechendes Szenario mit Treibstoffbrand, das vermutlich hinsichtlich der möglichen Auswirkungen ungünstiger wäre, wurde nicht untersucht.

Innerbetriebliche Störfälle / Niedrigstrahlung

19) Bei den innerbetrieblichen Störfällen wird der Absturz und das Bersten eines UF6-Behälters im Freien als radiologisch abdeckender Störfall betrachtet. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb nicht zwei oder mehr Behälter bei einem entsprechenden Unfall betroffen sein können, zumal die Abstände zwischen den gelagerten Behältern in den Freilägern sehr eng bemessen sind und die Behälter deshalb über andere Behälter transportiert werden müssen.
Geradezu sarkastisch wirkt die Aussage im Kurzbericht zu den Konsequenzen, die sich aus diesem Störfall ergeben: Die HF- und Uran-"Konzentrationen liegen ... unterhalb der Werte für die Schwelle zum Unwohlsein und sind daher für den Menschen ungefährlich" (S. 40) . Es ist unbestritten, dass es in der Radioaktivität keinen Schwellenwert gibt, bei dessen Unterschreitung eine gesundheitliche Unbedenklichkeit angenommen werden kann. Auch niedrige Strahlendosen können Schädigungen beim Menschen verursachen. Geschweige denn Konzentrationen, die kurz vor der Schwelle des Unwohlseins liegen, da hier i.d.R. bereits eine letale Dosis vorliegt. Selbst, wenn an der zitierten Stelle nicht die radiologische, sondern die chemisch-toxische Wirkung von HF gemeint ist, so wird klar Bezug auf die "HF- und Urankonzentrationen" genommen.

20) Auch im Kapitel 2.13 des Kurzberichtes, "Vorbelastung durch chemotoxische Substanzen"; wird die Tatsache, dass es keinen sog. Schwellenwert gibt, ignoriert. Hier wird von "als unschädlich betrachteten Richtwerten" gesprochen (S. 18), die es aber - wie oben erwähnt - im Bereich Radioaktivität nicht gibt.

21) Eine Beurteilung der Wirkung von Uran auf den Menschen wird im SB gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtVfV in Kapitel 3.4.1. (S. 93) vorgenommen. Hier wird nur eine Schädigung der Nieren beschrieben, die sich über Ingestion ergibt. Im SB gemäß § 9 der Störfallverordnung wird aber in Kapitel 10.2.1.1.e) ein Störfallszenario mit Freisetzung von Uran-Oxid-Staub beschrieben. Die Wirkung von Uran, das über Inhalation in die Lunge aufgenommen werden kann, ist nicht beschrieben. Gerade hier ist aber eine Schädigung des Menschen zu erwarten. Die Ausführungen im SB sind damit unzulänglich.

22) Im Kapitel 5.3.4., "Umgebungsüberwachung" werden nur Überwachungsmaßnahmen für Gamma-Strahlung, Alpha- und Beta-Aktivität und Jod-131 genannt. In Kapitel 5.3.3. wird auch Neutronenstrahlung explizit benannt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass keine Überwachung auf Neutronenstrahlung vorgenommen werden soll.

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

23) In einer UVP müssen u.a. Standortalternativen und die sog. Null-Option betrachtet werden.
Zu Standortalternativen wird lediglich erwähnt, dass an den beiden weiteren Urenco-Standorten Almelo (NL) und Capenhurst (GB) ebenfalls ausgebaut wird. Der zusätzliche Zubau in Gronau wird damit begründet, dass er aufgrund der vorhandenen Infrastruktur "wirtschaftlich besonders attraktiv" sei. Diese Betrachtung genügt nicht den Anforderungen einer UVP.
Völlig fehlt die Betrachtung der Null-Option - das Nicht-Realisieren des Projektes. Da sie Herzstück einer UVP ist, muss die vorliegende Untersuchung zurückgewiesen werden.

Wir bitten Sie, unsere Einwände sorgfältig zu prüfen und in die Beurteilung des beantragten Projektes mit einzubeziehen.

München, 25. März 2003

 


Umweltinstitut München e.V., Vorstand

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