Umweltinstitut München e.V.
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Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweis

Energieausweise für Gebäude dienen lediglich der Information, z. B. über Energiekosten, die im Falle einer Anmietung oder eines Kaufs entstehen sowie über Maßnahmen und deren Kosten für eine energetische Verbesserung des Objekts. Der Energieausweis ermöglicht einen energetischen Vergleich von Gebäuden. Da der Ausweis ausschließlich der Information dient, können keine Ansprüche auf Mieterhöhung oder Mietminderung aus ihm abgeleitet werden. Jedem Energieausweis sind Modernisierungsempfehlungen für eventuelle Sanierungsmaßnahmen beizufügen.

Der Stichtag für die Vorlagepflicht von Energieausweisen bei Verkauf oder Vermietung hängt vom Baujahr des Gebäudes ab. Kann der Ausweis dann nicht rechtzeitig vorgelegt werden, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 € geahndet werden. Die letzte Möglichkeit, dem potenziellen Käufer oder Mieter den Ausweis vorzulegen ist, wenn dieser danach verlangt.

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Der Beginn der Vorlagepflicht bei bestehenden Wohngebäuden ist abhängig vom Errichtungsdatum:

errichtet vor 1965: Energieausweispflicht ab dem 01.07.2008
errichtet nach 1965: Energieausweispflicht ab dem 01.01.2009

Die neueste Fassung der EnEV vom 24.07.2007 schreibt außerdem eine Energieausweispflicht für Nichtwohngebäude ab dem 01.07.2009 vor. Dieser Beitrag befasst sich jedoch ausschließlich mit den Anforderungen an Wohngebäude.

Grundsätzlich werden zwei verschiedene Energieausweise ausgestellt: der Energiebedarfsausweis, der auf der Grundlage des errechneten Energieverbrauchs erstellt wird und der Energieverbrauchsausweis, für dessen Erstellung der gemessene Energieverbrauch über mindestens drei Jahre als Grundlage dient. Als Berechnungsgrundlage für den Energieverbrauchsausweis dienen z. B. die Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre. Der Verbrauchsausweis spiegelt jedoch nicht die energetische Qualität des Gebäudes wider, sondern lediglich das Verhalten der derzeitigen Nutzer.

Für wen welcher Ausweis vorgeschrieben ist, finden Sie hier. Des Weiteren finden Sie auf diesen Seiten Informationen über die Ausstellung der Energieausweise.

Unabhängig von der Art des Ausweises ist dieser über einen Zeitraum von 10 Jahren gültig und muss danach neu ausgestellt werden. Für eventuelle Sanierungsmaßnahmen innerhalb der Gültigkeitsdauer sollten Nachweise erbracht werden, die dann zur Erstellung des neuen Energieausweises verwendet werden können.

 

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Wenn Sie die Rechtsbelege benötigen, können Sie sich hier den Text mit Rechtsquellen als pdf-Datei herunterladen. Weitergehend stehen die original Gesetzestexte des EnEG sowie der EnEV über juris zum Download zur Verfügung.