An das Robert-Koch-Institut (RKI) Zentrum Gentechnologie Wollankstr.15-17 13187 Berlin EINWENDUNG Betr.: Genehmigungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) vom 16.12.1993 in der ab 22.12.1993 geltenden Fassung Antrag der Technischen Universität München, Wissenschaftszentrum Weihenstephan für Ernährung, Landnutzung und Umwelt, Alte Akademie 1; 85354 Freising, zur Freisetzung von gentechnisch veränderten Kartoffeln - Zeaxanthin-Kartoffeln - auf der Versuchsstation Roggenstein, Gemarkung Olching, Flurstück 740/5, Landkreis Fürstenfeldbruck, Bayern, gemäß § 14 in Verbindung mit § 18, Abs. 3 GenTG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993. Gegen die von 2003 - 2005 geplante Freisetzung von gentechnisch veränderten Kartoffeln im Landkreis Fürstenfeldbruck, Gemarkung Olching, erhebt das Umweltinstitut München e.V. mit folgenden Begründungen Einwand: 1. Zweck der Freisetzung 1.1. Functional Food Wie mehrmals aus dem Antrag deutlich hervorgeht, dient die Freisetzung der Gewinnung von Pflanzenmaterial für ernährungsphysiologische Untersuchungen in Hinblick auf eine spätere Produktregistrierung. Somit dient der Versuch neben der weiteren Ausbreitung der Gentechnik der Einführung und Etablierung von "Functional Food" (Nahrungsmittel mit vermeintlich gesundheitsfördernden Wirkungen). Es ist ein Irrweg, Ernährungsfehler unserer Zivilisation mit Hilfe von gentechnisch veränderten Pflanzen zu bekämpfen. 1.2 Produktregistrierung / Antibiotikaresistenz Die neue, seit dem 17. Oktober 2002 gültige EU-Freisetzungsrichtlinie sieht ein Verbot von antibiotikaresistenten genmanipulierten Organismen, die kommerziell in den Verkehr gebracht werden, ab 2005 und für Versuchszwecke ab 2009 vor. Die Methode, bei der Gentransformation Antibiotikaresistenz-Gene zu verwenden, ist veraltet und beinhaltet unnötige Risiken. Zum jetzigen Zeitpunkt noch Versuche mit diesen Pflanzen zu genehmigen, ist nicht sinnvoll. Ergebnisse dieser Untersuchungen lassen sich nicht auf andere Zeaxanthin-Kartoffel-Linien übertragen, die ohne Antibiotikaresistenz-Gene hergestellt werden. Jeder erneute gentechnische Eingriff kann die Pflanzen völlig verändern. Gemäß § 16 GenTG darf nur dann eine Genehmigung für Freisetzung erteilt werden, "wenn...nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck der Freisetzung unvertretbare schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter nicht erwartet sind." Weder stellt die Verwendung von Antibiotikaresistenz-Genen als Selektionsmarker den Stand der Wissenschaft dar, noch kann der Zweck (Produktregistrierung) erfüllt werden. 2. Ökologischer Landbau Die Freisetzung genmanipulierter Pflanzen widerspricht den Zielen einer nachhaltigen ökologischen Landwirtschaft und Ernährung. Die begonnene Agrarwende und die Umstellung auf biologische Landwirtschaft wird durch Freisetzungen erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht, wie Erfahrungen aus Kanada belegen. 3. Potentielle Gefährdung für den Menschen Die Antragstellerin begründet ihre Annahme, dass die transgenen Kartoffeln für die menschliche Gesundheit unbedenklich sind, mit ernährungsphysiologischen Erfahrungen, die man in der Vergangenheit mit ß-Carotin gewonnen hat. Dieser Vergleich ist nicht zulässig: 3.1 Gesundheitliche Unbedenklichkeit der Carotinoide, insbesondere des Zeaxanthins Die verschiedenen Funktionsweisen der Carotinoide sind noch nicht hinreichend untersucht. Die einzige gesicherte Funktion sind die Vitamin-A-Wirkungen der Provitamin-A-Carotinoide. Zeaxanthin aber gehört wie Lutein zu den Xanthopyllen, die im Gegensatz zu ß-Carotin geringe Provitamin-A-Wirkung haben (wegen ihres hydroxylierten Ionenrings). Somit sind die Wirkungsweisen von ß-Carotin und Zeaxanthin nicht vergleichbar. 3.2 Gesundheitliche Wirkung des Zeaxanthins Ebenso ist die gesundheitlich "wertvolle" Wirkung einer erhöhten Zeaxanthinaufnahme umstritten. Eine Fall-Kontroll-Studie (The Eye Disease Case-Control Study) assoziiert zwar eine hohe Lutein/Zeaxanthinkonzentration mit einem niedrigeren Risiko für eine Makulardegeneration. Allerdings konnte in weiteren epidemiologischen Studien diese Beobachtung nicht bestätigt werden (B. Watzl & A. Bub in Ernährungs-Umschau 48 (2001), Heft 2). Selbst bei dem am besten untersuchten Carotinoid ß-Carotin zeigen Untersuchungen, dass eine zu hohe Aufnahme auch schädliche Wirkungen haben kann. Bei ß-Carotin wird eine tägliche Aufnahme von mehr als 20 mg pro Tag in isolierter Form als kritisch betrachtet. So wurde gemäß einer Studie bei Rauchern, die diese Mengen an ß-Carotin zu sich genommen hatten, sogar eine Erhöhung des Lungenkrebsrisikos beobachtet. Auch gibt es bei Kindern und schwangeren Personen keinerlei hinreichende Erkenntnisse über Nebenwirkungen einer erhöhten Gabe von Carotinoiden. (Pro Retina) 3.3 Höhe des Zeaxanthingehalts Eine künstliche Erhöhung der Zeaxanthingehalts in der Kartoffel wird von der Antragstellerin mit der Behauptung begründet, dass in unseren vorhandenen Lebensmitteln dieser Stoff nicht in ausreichender Menge zur Verfügung steht. Somit wird der Öffentlichkeit suggeriert, dass eine ausgewogene Ernährung nicht möglich ist. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin findet sich Zeaxanthin nicht nur in Paprika, sondern auch in Spinat und Grünkohl und anderen dunkelgrünen Gemüsesorten. Wie hoch die tägliche Aufnahme an Zeaxanthin sein soll, ist unter Wissenschaftlern umstritten: Das Institute of Medicine der USA legt selbst für Carotinoide keine "Dietrary Reference Intakes" fest. Auch der Arbeitskreis Klinische Fragen des Wissenschaftlichen Beirats der Pro Retina Deutschland verweist auf die mangelnde Datenlage und negative Nebenwirkungen: "Grundsätzlich reichen die bisherigen Untersuchungen noch nicht aus, ohne Einschränkungen eine medikamentöse Lutein- und Zeaxanthineinnahme zu empfehlen. Der Bedarf an diesen beiden Substanzen sollte möglichst über die Nahrungsmittelzufuhr gedeckt werden....Wird von Patienten auf Grund der schon jetzt bestehenden Datenlage gewünscht, zusätzlich zur Nahrung Lutein und Zeaxanthin einzunehmen, so sollte dies nur in Absprache mit dem Hausarzt erfolgen." 3.4 Abhängigkeit der Wirkungsweisen der Carotinoide von synergistischen Faktoren Immer mehr Studien zeigen, dass die Wirkungsweisen der Carotinoide und Vitamine davon abhängig sind, wie sie zu sich genommen werden: So zeigen Diäten mit carotinoidreichen Gemüsesorten eine andere Wirkung als Diäten mit isolierten Carotinoiden. Welche Faktoren und Substanzen in den Pflanzen aber dafür verantwortlich sind, ist noch nicht hinreichend bekannt. Ebenso ist die Regulation der Carotinoidbiosynthese in den Pflanzen noch weitgehend unverstanden. Dennoch wird in diesem Versuch bei der Kartoffel die Carotinoid-Zusammensetzung verändert. Welche Veränderungen im Stoffwechsel sich sonst noch daraus ergeben und wie sich das auf die Bioverfügbarkeit von Carotinoiden und anderen Substanzen auswirkt, ist noch nicht untersucht. 3.5 Stoffwechselstörungen/Veränderung von Eigenschaften Pflanzen produzieren im Rahmen des Sekundärmetabolismus zahlreiche Inhaltsstoffe, die toxische oder mutagene Wirkungen entfalten können. Kartoffeln enthalten beispielsweise das Alkaloid Solanin. Die Antragstellerin hat nicht überprüft, ob sich der Sekundärmetabolismus in den verschiedenen Kartoffel-Linien durch den gentechnischen Eingriff verschoben hat. Sie weist lediglich daraufhin, dass die für Nahrungszwecke verwendeten Kultursorten geringe Alkaloidwerte besitzen, wobei sie keine Angaben über die für die Transformation benutzte Ausgangssorte "Baltica" macht. Laut Antragstellerin sollen ernährungsphysiologische Versuche erst mit dem aus dieser Freisetzung geernteten Pflanzenmaterial erfolgen. Dann aber hat eine Freisetzung schon stattgefunden. Das Umweltinstitut München e.V. fordert, dass die gesundheitliche Unbedenklichkeit von gentechnisch veränderten Pflanzen vor einer Freisetzung hinreichend erwiesen sein muss. Es ist unverantwortlich, bei dem derzeitigen Stand der Technik, genmanipulierte Pflanzen für die Lebensmittelzubereitung zu erzeugen und freizusetzen. Dies widerspricht einem vorsorgenden Verbraucherschutz. 4. Antibiotikaresistenz der Kartoffeln 4.1 Kanamycinresistenz Die Kartoffeln enthalten eine Resistenz gegen die Antibiotika Kanamycin und Gentamicin A und B. Kanamycin wird unter anderem in der Humanmedizin angewendet. Es ist nicht ausgeschlossen, dass über horizontalen Gentransfer Antibiotika-Resistenzgene weiterverbreitet werden. Selbst die Zentrale Kommission für Biologische Sicherheit beim Robert-Koch-Institut empfiehlt im Sinn einer sauberen Anwendung der Gentechnik, die sich auf die Einführung der technologisch notwendigen und erwünschten Gene beschränkt, auf die Anwendung von Antibiotikumresistenz-Genen in gentechnisch veränderten Pflanzen zu verzichten. (Prof. Dr. Michael Teuber, in "Biologie heute", 2/2000); (siehe auch Punkt 1.2). 4.2 Amikacinresistenz Amikacin ist ein wichtiges Reserveantibiotikum in der Humanmedizin. Antibiotika-Resistenzgene, deren Antibiotika in der Humanmedizin aber von therapeutischer Bedeutung sind, wie das Antibiotika-Resistenzgen nptIII, sollen laut Stellungnahme der ZKBS vermieden werden. Dennoch verwendete die Antragstellerin einen Vektor zur Transformation, der nptIII-Gene enthält. Obwohl diese Gene nicht in der T-DNA Region liegen, können sie übertragen worden sein. Auch wenn die Antragstellerin über Southern- Blot Analysen versucht hat nachträglich zu beweisen, dass keine Übertragung funktioneller Gene stattgefunden hat, kann sie dies nicht völlig ausschließen. Selbst wenn nur Bruchstücke übertragen wurden, könnten sich diese durch Rekombinationsereignisse zu einem funktionellen Gen wieder zusammensetzen. Die Ergebnisse aus den Southern-Blot Analysen sind für die Öffentlichkeit nicht nachvollziehbar, da sie vertraulich behandelt werden. 5. Unerwünschte/ unbekannte Gensequenzen Der Agrobacterium-vermittelte Gentransfer galt lange Zeit als präzise. Man ging davon aus, dass nur die gewünschten Gensequenzen der T-DNA übertragen werden. Neuere Untersuchungen aber haben ergeben, dass nicht nur Gene aus der T-Region des Vektors, sondern auch so genannte backbone-Anteile in unterschiedlichem Ausmaß übertragen werden. Unter anderem werden diese für die Gen-Instabilität verantwortlich gemacht. Die Antragstellerin weist in ihrem Antrag (6786-01-135) nicht nach, dass keine weiteren Gensequenzen übertragen wurden. Solche Gensequenzen aber können wiederum unerwartete Nebenwirkungen hervorrufen. 6. Unzureichende oder falsche Angaben 6.1 Fehlende Angaben zu den Transformanden Der Antrag (6786-01-135) enthält keine für die Öffentlichkeit nachvollziehbaren Angaben über die gentechnisch veränderten Kartoffeln. Die Antragstellerin will diese Angaben vertraulich behandeln, da sie eine Patentierung anstrebt. Dadurch werden der Öffentlichkeit aber wichtige Informationen vorenthalten. 6.2 Fehlende / ungenaue Angabe zur T-DNA Im Teil II des Hauptantrags wird von der Antragstellerin angegeben, dass die Größe der eingebrachten T-DNA Region ca. 5300 bp beträgt. In der dargestellten Tabelle (S.25) werden einige Fragmente genauer aufgelistet. Allerdings wird nur von rund der Hälfte der Basenpaare eine Funktion beschrieben. Über die verbleibenden Basenpaare werden keine Angaben gemacht. Somit wird der Öffentlichkeit vorenthalten, welche weiteren Funktionen übertragen wurden bzw. ob nicht auch Sequenzen mit unbekannten Wirkungen mit übertragen wurden. 6.3 Fehlende Angaben zur Southern-Blot Analyse Wie schon in Punkt 4.2 aufgeführt, verwendete die Antragstellerin bei der Transformation einen Vektor, der auch nptIII Gene besitzt. Mittels Southern-Blot-Analysen soll nachträglich nachgewiesen worden sein, dass keine funktionalen Gene von nptIII auf die Kartoffel mit übertragen worden sind. Genauere Angaben zu diesen Nachweisen werden wiederum der Öffentlichkeit vorenthalten. Somit wird ihr die Möglichkeit genommen, die Glaubwürdigkeit der Untersuchungsergebnisse nachzuvollziehen. 6.4 Ort der Freisetzung 6.4.1 Falsche Ortsangabe In der Bekanntmachung des Robert-Koch-Instituts vom 22. November 2002 und in der Kurzfassung des Antrags (6786-01-135) wird die Freisetzungsfläche der Gemeinde Emmering zugesprochen. Das Flurstück 740/5 liegt aber auf Olchinger Gemeindegebiet. Demzufolge wurde die Öffentlichkeit über den Ort der Versuchsfläche falsch informiert. Nachteile ergeben sich hier insbesondere für die Olchinger Bürger. 6.4.2 Ökokonto-Fläche Im Teil IV Punkt 4 des Antrags (6786-01-135) macht die Antragstellerin keine Angaben zu geschützten Biotopen in der Nähe der Freisetzungsfläche. In unmittelbarer Nähe (< 50m) befindet sich aber eine Ökokonto-Fläche der Gemeinde Olching. (Flurstück 744; Gemarkung Olching). Dort soll als Ausgleichsfläche eine natürliche Magerrasengesellschaft entstehen. Maßnahmen hierzu werden zur Zeit getroffen. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§20d BNatSchG) unterliegt die Ausbringung gebietsfremder Arten einem Genehmigungsvorbehalt. Gentechnisch veränderte Organismen sind per Definition gebietsfremd. Eine negative Beeinflussung des in der Nähe befindlichen Biotops ist nicht ausgeschlossen. Eine präzise Risikobewertung in Hinblick auf das Schutzgut "Biotop" ist nicht erfolgt. 7. Umweltauswirkungen / Ausbreitung von Kartoffelpflanzen 7.1 Pollenflug Eine Übertragung der neuen gentechnisch eingebauten Eigenschaften auf andere Kartoffelpflanzen und eine Weiterverbreitung kann nicht ausgeschlossen werden. Die Annahme, dass Pollen nur 10 m weit übertragen werden kann, ist nicht gesichert. Es gibt Untersuchungen, die einen deutlich weiteren Pollenflug nachweisen. Skogsmyr (1994) wies Pollen sogar in 1000 m Entfernung nach (zitiert in Environmental issue report No. 28, 2002 der European Environment Agency). Kontrolluntersuchungen, ob ein Pollenflug über die Versuchsfläche hinaus stattfindet, sind nicht vorgesehen. 7.2 Invasivität Den hierzulande kultivierten Kartoffelsorten wird eine geringe Fähigkeit zur Verunkrautung zugesprochen. Das alleine genügt der Antragstellerin, um abzuleiten, dass auch die transgenen Kartoffel-Linien kein gesteigertes Potential zur Verunkrautung haben werden. Diesbezügliche Untersuchungen sind aber nicht durchgeführt worden. Weder wurden die Frostempfindlichkeit der Knollen, noch die Fertiltität/Kälteresistenz der Samen überprüft. Jeder gentechnische Eingriff hat unvorhersehbare Nebenwirkungen. Diese können auch solche Eigenschaften betreffen, die die Fitness erhöhen. Mittlerweile gibt es einige dokumentierte Fälle, bei denen die Konkurrenzfähigkeit durch einen gentechnischen Eingriff erhöht wurde (Stewart, C.N. et al (1997) in Molecular Ecology 6/ Belgelson, J., Parrington, C.B. & Widmann, G. (1998) in Nature, 396/ Snow, A.A. et al (2002) Ohio State University/USA). Somit kann die Antragstellerin nicht ausschließen, dass sich die transgenen Kartoffeln auch außerhalb der Freisetzungsfläche verbreiten können. 7.3 Wechselwirkungen mit Nichtzielorganismen Die Angaben der Antragstellerin zu möglichen Wechselwirkungen mit Nicht-Zielorganismen sind unvollständig. Lediglich Vertebraten sowie Viren, Bakterien und Nematoden werden als mögliche Organismen genannt. Auf die Gruppe der Arthropoden, insbesondere den Insekten, wird in diesem Antrag (6786-01-135) überhaupt nicht eingegangen. Dabei spielen Insekten besonders bei der Pollenverbreitung eine wichtige Rolle. Kartoffelblüten werden beispielsweise häufig von Hummeln besucht. Auch der Kartoffelkäfer kann für eine weite Verbreitung der Pollen verantwortlich sein (Skogsmyr(1994)). Ebenso ist die Annahme der Antragstellerin, dass die transgenen Kartoffeln mit anderen Organismen nicht in grundsätzlich anderer Weise wechselwirken als untransformierte Kartoffeln, nicht belegt. Die Antragstellerin begründet diese Annahme wie folgt: "Durch die gentechnische Veränderung bilden die Kartoffeln keine neuen Stoffwechselprodukte, sondern die Zusammensetzung der Carotinoide ist verändert." Gerade aber durch Verschiebungen im Stoffwechsel und/oder unerwartete Nebenwirkungen können diese Pflanzen auf andere Organismen eine ganz neue Wirkung haben. Hierzu haben wiederum keine Voruntersuchungen stattgefunden. 8. Verschärfung der Bewachungsmaßnahmen Falls die Freisetzung der Zeaxanthin-Kartoffeln genehmigt wird, fordert das Umweltinstitut München e.V. hilfsweise die Verschärfung der Sicherungs- und Bewachungsmaßnahmen. Die Maßnahmen, die bisher dafür vorgesehen sind (z.B. Beschilderung), sind unzureichend. Die Beschilderung verhindert nicht die Verschleppung durch Tiere oder die Entwendung durch Menschen (z.B. Kinder). 9. Sachkundenachweis Die erforderliche Sachkunde und Fachkompetenz der für die Freisetzung zuständigen Projektleiter wird angezweifelt. Es ist nicht ersichtlich, ob eine Fortbildungsveranstaltung zu Sicherheitsmaßnahmen und Arbeitsschutz nach §15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GenTSV besucht wurde. Durch die Freisetzung von gentechnisch veränderten Kartoffeln sehe ich meine körperliche Unversehrtheit, meine wirtschaftliche Existenz und mein Eigentum und das meiner Kinder bedroht (Art. 1, 2, 12, 14 GG). München, 6. Februar 2003 Umweltinstitut München e.V., Vorstand Für weitere Fragen konkaktieren Sie uns unter Tel. (089) 30 77 49-14, Susanne Schreckenberg oder schicken uns eine e-mail:
Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
|