Umweltinstitut will Notfallzulassung für nicht genehmigtes Pestizid vor Gericht stoppen
Das Umweltinstitut München hat vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig einen Eilantrag gegen die Notfallzulassung des Pestizids Luxinum eingereicht. Die Notfallzulassung erlaubt den Einsatz auf bis zu 400.000 Hektar Winterweizen, obwohl der enthaltene Wirkstoff Cinmethylin in der EU nicht genehmigt ist. Das Umweltinstitut bezweifelt, ob tatsächlich eine Notfallsituation vorliegt, ob ausreichend geprüft wurde, welche nichtchemischen und anderen Alternativen zur Verfügung stehen und ob eine Zulassung in dieser Größenordnung noch den Charakter einer begrenzten Ausnahme hat.
Schon die Dimension der Notfallzulassung ist außergewöhnlich: Bis zu 266.800 Liter Luxinum mit rund 200 Tonnen Cinmethylin dürfen vom 1. September bis zum 29. Dezember 2026 auf 400.000 Hektar Winterweizen eingesetzt werden. Das entspricht rund 14 Prozent der deutschen Winterweizenfläche. „Ob bei einer solchen Größenordnung noch von einer begrenzten und kontrollierten Verwendung gesprochen werden kann, ist fraglich“, sagt Christine Vogt, Referentin für Landwirtschaft am Umweltinstitut München.
Der Pestizidwirkstoff Cinmethylin ist in der EU nicht genehmigt. Das Genehmigungsverfahren auf EU-Ebene läuft noch. Es bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) kommt zu dem Ergebnis, dass Cinmethylin die Kriterien für einen endokrinen Disruptor beim Menschen erfüllt, also hormonschädigend wirken kann. Für solche besonders gefährlichen Eigenschaften sieht das EU-Pestizidrecht Ausschlusskriterien vor. Wirkstoffe, die diese Kriterien erfüllen, dürfen grundsätzlich nicht genehmigt werden. Das Umweltinstitut München geht deshalb gerichtlich gegen diese Zulassung vor.
Mögliche Auswirkungen des Pestizids auf Wildtiere, Gewässer und das Trinkwasser sind nicht geklärt. So konnte die EFSA die Bewertung möglicher hormonschädigender Wirkungen auf andere Lebewesen nicht abschließen. Auch die Risikobewertung für Verbraucher:innen zu möglichen Rückständen im Trinkwasser nach der Wasseraufbereitung ist noch offen.
Umweltinstitut bezweifelt Rechtmäßigkeit der Notfallzulassung
Notfallzulassungen nach Artikel 53 der EU-Pflanzenschutzmittelverordnung sind für besondere Ausnahmesituationen vorgesehen. Sie dürfen höchstens 120 Tage gelten, müssen auf eine begrenzte und kontrollierte Verwendung beschränkt sein und setzen voraus, dass die betreffende Gefahr nicht auf andere angemessene Weise beherrscht werden kann.
Dass diese Voraussetzungen vorliegen, stellt das Umweltinstitut im Fall von Cinmethylin infrage. Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen der EFSA zu möglichen hormonschädigenden Auswirkungen hält es die Notfallzulassung für nicht vertretbar. Es hat daher einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Braunschweig eingereicht.
Das Umweltinstitut hatte zunächst Widerspruch gegen die Notfallzulassung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eingelegt. Nach geltendem Recht hatte dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung. Das hätte bedeutet, dass Luxinum während des laufenden Widerspruchsverfahrens zunächst nicht hätte angewendet werden dürfen.
Da das BVL hierüber keine entsprechende Mitteilung veröffentlichte, forderte das Umweltinstitut von der Behörde, auf die aufschiebende Wirkung hinzuweisen. Stattdessen ordnete das BVL anschließend den sofortigen Vollzug der Notfallzulassung an. Mit dem Eilantrag beim Verwaltungsgericht möchte das Umweltinstitut erreichen, dass die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederhergestellt wird.
„Eine Notfallzulassung muss die Ausnahme bleiben. Stattdessen erlaubt die Behörde den Einsatz eines nicht regulär genehmigten Wirkstoffs auf Hunderttausenden Hektar“, kritisiert Vogt.
Das Problem mit den Resistenzen
Cinmethylin soll gegen Ackerfuchsschwanz eingesetzt werden, ein problematisches Gras im Getreideanbau. Dass seine Bekämpfung zunehmend schwieriger wird, hängt auch mit der langjährigen und regelmäßigen Anwendung bestimmter Herbizidwirkstoffe zusammen. Das Resistenzmonitoring der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zeigt, dass bei rund drei Vierteln der 2024 untersuchten Ackerfuchsschwanz-Populationen mittlere bis sehr starke Resistenzen gegen wichtige Herbizide bestanden. Die LfL nennt die häufige und regelmäßige Anwendung bestimmter Herbizide ausdrücklich als wichtigen Treiber dieser Resistenzentwicklung.
Dazu Christine Vogt: „Wer auf Resistenzprobleme mit immer neuen Wirkstoffen reagiert, begibt sich in einen Teufelskreis aus zunehmenden Resistenzen und wachsender Abhängigkeit von neuen chemischen Lösungen. Ackerfuchsschwanz kann dagegen effektiv durch ackerbauliche Maßnahmen zurückgedrängt werden – etwa durch vielfältigere Fruchtfolgen mit Sommerungen, spätere Aussaat und angepasste Bodenbearbeitung.“ Auch die LfL betont die Notwendigkeit integrierter Konzepte mit ackerbaulichen und alternativen Maßnahmen.
Hinzu kommt, dass die behauptete Dringlichkeit für Herbst 2026 fraglich ist: Nach Angaben der LfL waren bis zum Abverkaufsende noch größere Mengen flufenacethaltiger Produkte im Handel verfügbar. Diese Mittel kommen ebenfalls gegen Ackerfuchsschwanz zum Einsatz, wurden aber verboten, nachdem die EFSA den Wirkstoff unter anderem als hormonschädigend eingestuft und erhebliche Risiken für das Grundwasser durch den Abbau zu TFA festgestellt hatte. Aufgrund von Abverkaufs- und Aufbrauchsfristen sowie ungewöhnlich hohen Verkaufsmengen im Vorjahr hatten viele Betriebe für den Herbst 2026 wohl noch ausreichend Vorräte dieser Mittel. Ein tatsächlicher Engpass werde daher eher für Herbst 2027 erwartet.