Welche Anforderungen muss der Fahrplan zur Umstellung des Gasverteilnetzes auf Wasserstoff nach § 71k GEG erfüllen?
Der Fahrplan zur Umstellung der Gasinfrastruktur auf eine vollständige Versorgung mit Wasserstoff bis Ende 2044 ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Kommune und dem Gasverteilnetzbetreiber, der seine Gültigkeit von der Bundesnetzagentur genehmigt werden muss. Der Netzbetreiber plant rechtlich bindend
- die technischen und zeitlichen Schritte der Umstellung der Infrastruktur und des
Hochlaufs auf Wasserstoff, - die Zwischenziele 2035 und 2040 der Umstellung von Netzteilen in Einklang mit
den Klimaschutzzielen des Bundes, - die Finanzierung der Umstellung des Gasverteilnetzes, insbesondere wer die
Kosten der Umrüstungen und des Austauschs der nicht umrüstbaren Verbrauchsgeräte
tragen soll, sowie die Finanzierung in Hinblick auf eine tatsächlich mögliche
Wasserstofflieferung durch das Fernleitungsnetz oder eine örtliche Erzeugung, - einen Investitionsplan mit zwei- bis drei jährlichen Meilensteinen.
Er verpflichtet sich zudem, den Gebäudeeigentümer:innen die anfallenden Mehrkosten zu erstatten, falls die Umstellung auf Wasserstoff scheitert. Die Bundesnetzagentur überprüft die (voraussichtliche) Einhaltung des Fahrplans alle drei Jahre.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) legt zu Ende 2024 fest, in welcher Form und mit welchen Belegen der Fahrplan vorgelegt werden muss. Jeder Fahrplan muss seitens der BNetzA genehmigt werden. Dabei wird die Einhaltung der Kriterien die Basis der Bewertung.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71k.html