Klage gegen die Bundesregierung wegen Kohlekraftwerk Lünen

Seit März 2024 verhandelt ein internationales Schiedsgericht über eine Klage der Schweizer Azienda Elettrica Ticinese (AET) gegen die Bundesrepublik Deutschland. Die AET sieht durch die geplante Stilllegung eines Kohlekraftwerks im Zuge des deutschen Kohleausstieg ihre Investorenrechte verletzt und fordert Schadenersatz. Brisant: Bei der AET handelt es sich um ein Unternehmen in öffentlicher Hand des Kantons Tessin.

Was wie ein Randkonflikt klingt, könnte weitreichende Folgen für Klimaschutz und öffentliche Haushalte haben. Denn wenn die AET Erfolg hat, könnte das zu weiteren Klagen von Unternehmen gegen zentrale Klimaschutzmaßnahmen führen.

Die eigentliche Gefahr: Der Mechanismus hinter der Klage

Möglich wird diese Klage durch den umstrittenen Energiecharta-Vertrag (ECT). Dieses internationale Investitionsschutzabkommen ermöglicht Energieunternehmen, Staaten vor privaten Schiedsgerichten zu verklagen. Solche Verfahren finden oft im Geheimen statt, ohne Beteiligung der Öffentlichkeit und mit weit gefassten Investorenrechten. Auch bei der AET-Klage sind zentrale Dokumente geschwärzt.
Wenn die Klage Erfolg hat, droht eine Welle weiterer Verfahren, nicht nur in Deutschland. Zahlreiche Kohlekraftwerke in Europa befinden sich in der Hand internationaler Investoren, die dem Beispiel der AET folgen könnten.

Kurz erklärt: Was ist der Energiecharta-Vertrag?

Der ECT ist ein internationales Abkommen aus den 1990er Jahren, das Investoren im Energiesektor besondere Rechte einräumt. Über sogenannte Schiedsgerichte können sie Staaten verklagen, oft wegen Umwelt- oder Klimaschutzmaßnahmen.

  • Deutschland wurde bereits mehrfach unter dem ECT verklagt. Etwa wegen des Atomausstiegs.
  • Schiedsverfahren sind intransparent, teuer und gefährden die demokratische Gestaltung von Klimapolitik.
  • Zahlreiche europäische Länder, darunter Frankreich, Spanien und Deutschland haben deshalb ihren Austritt erklärt. Aufgrund einer sogenannten Sunset-Klausel können diese Länder allerdings noch 20 Jahre nach ihrer Kündigung verklagt werden. Dies macht sich auch die schweizerische AET zu Nutze.

Umweltinstitut vs. private Schiedsgerichte

Was wie eine Verschwörungstheorie klingt, ist seit über 20 Jahren Realität: Private Investoren verklagen Staaten nicht vor ordentlichen Gerichten, sondern hinter verschlossenen Türen. Und das wegen Maßnahmen, die unser aller Leben schützen sollen: beim Klimaschutz, im Gesundheitswesen oder bei der Wasserversorgung. Diese ISDS (Investor State Dispute Settlement) genannten Sonderrechte für Konzerne sind mit unserer Vorstellung von Demokratie nicht vereinbar, denn sie untergraben die freie Entscheidungsfindung demokratisch gewählter Parlamente und Regierungen.

Für Investoren haben ISDS-Verfahren dagegen erhebliche Vorteile gegenüber gewöhnlichen Gerichtsverfahren. Das Konzept der indirekten Enteignung gibt es in vielen nationalen Rechtssystemen nicht, zum Beispiel im deutschen Recht – vor einem internationalen Schiedsgericht haben Investoren also sehr viel umfassendere Klagemöglichkeiten als vor einem deutschen Gericht. Außerdem haben die Kläger ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl der Schiedsrichter und können darüber das Verfahren beeinflussen. Die Dauer des Schiedsverfahrens lässt sich durch die Kläger gezielt beeinflussen. Bei einer Klage vor einem regulären Gericht wäre das nicht so einfach möglich. Ein Schiedsspruch ermöglicht die Vollstreckung in allen 158 ICSID-Vertragsstaaten. Eine Überprüfung durch nationale Gerichte ist nicht möglich. Das erhöht die Chancen der Kläger erheblich, ihre Forderungen durchzusetzen.

Gemeinsam stark

Unser Kampf ist noch nicht vorbei. Klagen wie die der AET bedrohen weiterhin den demokratischen Handlungsspielraum im Umwelt- und Klimaschutz. Mit Ihrer Unterstützung bleiben wir auch in Zukunft dran.

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