Weshalb ist der Pestizid-Omnibus so gefährlich?

Das Gutachten hebt vier zentrale Punkte aus dem Vorschlag der Kommission hervor, die in besonderem Maße zu Zweifeln an der Vereinbarkeit mit dem Vorsorgeprinzip und weiteren Schutzpflichten führen.

1. Unbefristete Genehmigungen für Pestizide auf EU-Ebene

Rechtliche Bedenken äußern die Jurist:innen insbesondere gegenüber dem Vorschlag einer unbefristeten Genehmigung für Pestizidwirkstoffe. Nach geltendem EU-Recht sind Pestizid-Wirkstoffe grundsätzlich befristet (auf maximal 15 Jahre) genehmigt. Diese Befristung ist eine zentrale Schutzregel des Vorsorgeprinzips: Sie stellt sicher, dass Wirkstoffe regelmäßig anhand neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überprüft werden müssen. Diese Sicherheitskontrolle hat sich bereits bewährt: Gefährliche Pestizide wie etwa S-Metolachlor (2024) oder Flufenacet (2025) wurden erst dadurch verboten.

Der Pestizid-Omnibus möchte dieses System weitgehend aushebeln. Rund 90 Prozent der Wirkstoffe könnten künftig unbefristet genehmigt werden. Laut Gutachten ist dieser Vorstoß „mit einer deutlichen Absenkung des Schutzstandards verbunden“ – und wirft deshalb ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Vorsorgeprinzip auf.

2. „Einfrieren“ des Wissensstands: Neue Studien und Gefahren werden ignoriert

Zudem bewertet das Gutachten kritisch, dass der Omnibus den Mitgliedstaaten die Berücksichtigung des neuesten Stands der Wissenschaft in Bezug auf wirkstoffbezogene Daten zu untersagen droht. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse, etwa zu Langzeitwirkungen, krebserzeugenden oder hormonellen Effekten sowie Cocktail-Wirkungen mehrerer Stoffe, könnten damit an Bedeutung verlieren.

Die Tatsache, dass nationale Behörden also neue Erkenntnisse ignorieren bzw. erst viele Jahre später berücksichtigen müssen, „ist mit dem Vorsorgegrundsatz und dem zu gewährleistenden hohen Schutzniveau […] nicht vereinbar“, so die Jurist:innen.

3. Mehr Ausnahmen, auch für besonders gefährliche Pestizide

Der Vorschlag erleichtert außerdem temporäre Genehmigungen für Pestizide mit besonders gefährlichen Eigenschaften. Solche Ausnahmen sollen künftig bereits dann erlassen werden können, wenn es keine (wirtschaftlich) „zumutbaren Alternativen“ zum Wirkstoff gebe. Der aktuell gültige Artikel spricht noch von „verfügbaren Alternativen“. Ein kleiner Unterschied mit gravierenden Folgen – und eine der Kernforderungen der Pestizidindustrie: „kein Verbot ohne Alternative“.

Das Gutachten bewertet diese Umstellung als Einfallstor für eine potenziell rechtswidrige Abschwächung des Schutzniveaus. So könnten sogar äußerst gesundheitsschädliche Stoffe aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen eine Genehmigung erhalten – obwohl „Umwelt- und Gesundheitsschutz […] nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte Vorrang vor wirtschaftlichen Erwägungen und der Verbesserung der Pflanzenproduktion haben [müssen].“

Auch in den vorgeschlagenen Ausnahmen und Privilegien für bestimmte Stoffe und Stoffgruppen (biologische Schädlingsbekämpfungsmittel, Wirkstoffe mit geringem Risiko, Grundstoffe sowie Pflanzenschutzmittel, die zur Verhinderung der Ansiedlung oder Ausbreitung bestimmter Quarantäneschädlinge erforderlich sind) sieht das Gutachten erhebliche Gefahren. Zu breit gefasste Begriffsdefinitionen könnten in Kombination mit beschleunigten Zulassungsverfahren und vereinfachter gegenseitiger Anerkennung zwischen Mitgliedstaaten auch bei vermeintlich „sichereren“ Wirkstoffen zu erheblichen Risiken für Umwelt und Gesundheit führen.

4. Aufbrauchfristen: Verbotene Pestizide bleiben weiter im Einsatz

Selbst wenn ein Pestizid verboten wird, könnten Händler:innen und Anwender:innen die Mittel noch bis zu drei Jahre verkaufen und einsetzen. Bisher gilt eine Frist von maximal 18 Monaten. Das Gutachten kritisiert, dass der Omnibus bestehende Fristen ausweitet, auch wenn die Genehmigung aus Gründen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes beendet wurde. Sobald keine (wirtschaftlich) „zumutbare“ Alternative zu einem Wirkstoff besteht, soll eine Übergangsfrist von drei Jahren Anwendung finden, und damit die neue Regel werden.

Klar ist aber: Wenn ein Wirkstoff als gefährlich eingestuft und verboten wird, muss der Schutz von Umwelt und Gesundheit Vorrang haben. Eine Abweichung davon ist mit einem hohen Schutzniveau sowie dem Vorsorgeprinzip nicht nur unvereinbar, sondern steht ihm „diametral entgegen“, so das Gutachten. Ebenfalls identifizieren sie hier einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, da hier wieder einmal nur wirtschaftliche Erwägungen gegen das vorrangige Interesse des Schutzes der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt stehen.

Keine Folgenabschätzung zu Risiken für Umwelt und Gesundheit

Unsere Forderung: Omnibus stoppen, Schutzrecht verteidigen

Spätestens jetzt ist klar: Der Pestizid-Omnibus ist kein harmloses Verwaltungsprojekt. Er greift zentrale, seit Jahrzehnten bestehende Grundsätze des europäischen Umwelt- und Gesundheitsschutzes an. Daher fordern wir die EU-Kommission, die Abgeordneten im Parlament und die Mitgliedstaaten im Rat auf, diesen Gesetzesvorschlag unverzüglich zu stoppen.

Ein Stopp für den Omnibus zeichnet sich allerdings bisher nicht ab. Im Gegenteil: Der Rat diskutiert bereits fleißig über den Vorschlag – und Alois Rainer möchte als deutscher Landwirtschaftsminister am liebsten noch weitergehende Deregulierungen. Wir bereiten gerade also unter Hochdruck weitere Aktionen vor, um den Schutz von Umwelt und Gesundheit gegen die Profitinteressen der Pestizidindustrie zu verteidigen.

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