Energieeffizienzgesetz ungenügend, um europäisches Recht zu erfüllen
Kurz vor der Verbändeanhörung zur Novelle des Energieeffizienzgesetzes warnt eine juristische Stellungnahme vor gravierenden Rechtsverstößen: Der Gesetzentwurf verfehlt die Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie und könnte sowohl unions- als auch verfassungswidrig sein.
Die geplante Novelle des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) verschlechtert die Vorgaben zum Energiesparen so sehr, dass die europäische Effizienzrichtlinie (EED) nicht eingehalten wird. Wird das EnEfG nicht nachgebessert wird, ist es als „unionsrechtswidrig“ einzustufen. Aufgrund der deutlich reduzierten Ambition im Klimaschutz verstößt es möglicherweise zudem gegen Artikel 20a Grundgesetz und wäre somit als verfassungswidrig einzustufen. Das ist das Ergebnis einer Kurzstellungnahme der auf Umwelt- und Energierecht spezialisierten Kanzlei Günther aus Hamburg, die das Umweltinstitut München in Auftrag gegeben hat. Am Dienstag lädt das Wirtschaftsministerium zur Verbändeanhörung für die Novelle des Energieeffizienzgesetzes ein.
„Die demgegenüber nun in dem BMWE-Entwurf des EnEfG-Änderungsgesetzes vom 09.04.25 vorgesehene Streichung des § 5 EnEfG sowie Abschwächungen des Ambitionsniveus in § 8 und § 9 EnEfG sind in keinerlei Weise geeignet, den Vorgaben der EED zu genügen. Aufgrund dieser Vorgaben ist eine Erweiterung der strategischen Maßnahmen geboten und keine Abschwächung der Effizienzvorgaben.“ schreibt Rechtsanwalt Dr. Dirk Legler.
Konkret geht es um Artikel 8 EED, der besagt, dass die EU-Mitgliedsstaaten entweder Energieeffizienzverpflichtungssysteme einführen müssen oder „alternative strategische Maßnahmen“ erlassen müssen. Deutschland hat sich gegen die Verpflichtungssysteme entschieden. Das EnEfG in seiner aktuell gültigen Form enthält dafür einige Maßnahmen, die über die Vorgaben der EED hinaus gehen. So sind Energie-Managementsysteme für Unternehmen verpflichtend ab einem Endenergieverbrauch von 7,5 GWh (EED: 23,6 GWh) vorgesehen. Außerdem gibt es Einsparverpflichtungen für den Bund sowie Länder und Kommunen. Diese Maßnahmen sind aber keine Übererfüllung der europäischen Anforderungen, wie die Stellungnahme klar macht, sondern stellen lediglich die alternative Erfüllungsoption des Art. 8 EED dar. Das Streichen dieser und weiterer Maßnahmen, die so nicht explizit von der EED gefordert sind, ist daher nur möglich, wenn andere, mindestens ebenso wirksame Maßnahmen erlassen werden.
Im EnEfG-Referentenentwurf des Wirtschaftsministeriums finden sich jedoch keine zusätzlichen wirksamen Maßnahmen. Auch darüber hinaus sind keine neuen Energie-Einsparmaßnahmen bekannt. Trotz anhaltender Energiekrise sprach sich das Energieministerium kürzlich sogar explizit gegen die Einführung neuer Sparmaßnahmen aus.
„Was es jetzt eigentlich bräuchte“, sagt Leonard Burtscher, Referent für Energie- und Klimapolitik am Umweltinstitut München, „ist eine Verpflichtung zur Umsetzung aller wirtschaftlichen Sparmaßnahmen und insbesondere einer sinnvollen Verwendung von Abwärme. Allein die in Deutschland bis 2030 geplanten Rechenzentren könnten mehr als sechs Millionen Haushalte mit klimaneutraler Wärme versorgen. Wieso nutzen wir die nicht und verbrennen stattdessen teures Gas und Erdöl mit all ihren klimaschädlichen Auswirkungen?“
Das seit November 2025 laufende Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland wegen Nichterfüllung der EED wird mit dieser Gesetzesnovelle daher nicht beendet, sondern in die nächste Eskalationsstufe kommen. Am Ende stehen hohe Vertragsstrafen. Burtscher dazu: „Zur Verschwendung von Energie kommt dann die Verschwendung von Steuergeldern.“