Der Wirkstoff Chlortoluron wird als Unkrautvernichter im Wintergetreideanbau eingesetzt – und ist alles andere als harmlos: Chlortoluron gilt als vermutlich krebserregend, kann das Hormonsystem beeinträchtigen und steht im Verdacht, die gesunde Entwicklung eines Fötus in der Schwangerschaft zu schädigen. Das Herbizid gelangt außerdem immer wieder in Gewässer, in denen es sich kaum abbaut. Das Herbizid gilt zudem als giftig mit langfristiger Wirkung für Wasserorganismen.

Chlortoluron ist ein Kassenschlager – und sollte schon längst aus dem Verkehr gezogen sein

Aufgrund seiner negativen Eigenschaften ist Chlortoluron seit 2015 als sogenannter Substitutionskandidat eingestuft. Substitutionskandidaten sind Pestizidwirkstoffe, die in der Europäischen Union offiziell als so bedenklich gelten, dass sie durch weniger gefährliche Alternativen ersetzt werden sollen. Die Zulassung sollte schon Anfang 2016 enden, aber durch immer wieder erteilte technische Verlängerungen kann es bis heute weiter eingesetzt werden. Allein im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 985 Tonnen Chlortoluron verkauft. Damit ist das Herbizid unter den Top Ten der meistverkauften Pestizide in Deutschland.

In der Europäischen Union ist es rechtlich vorgesehen, dass Pestizide regelmäßig nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft auf mögliche Gesundheits- und Umweltrisiken hin überprüft werden. Diese Vorgabe wird jedoch häufig übergangen, wie auch in diesem Fall. Artikel 17 der EU-Pestizidverordnung erlaubt es, eine ablaufende Genehmigung vorübergehend zu verlängern, wenn eine fristgerechte Neubewertung nicht möglich ist – etwa durch Verzögerungen im Bewertungsprozess durch die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde oder den berichterstattenden Mitgliedstaat. Diese Möglichkeit war als Einzelfallregelung gedacht, ist aber längst zur Regel geworden.

Vergangenes Jahr veröffentlichte das Umweltinstitut eine Auswertung, aus der hervorging, dass technische Verlängerungen längst keine Ausnahme mehr sind: Allein seit 2011 wurden über 1.300 solcher technischen Verlängerungen erteilt, oft mehrfach hintereinander – und das obwohl europaweit nur etwa 350 Wirkstoffe zugelassen sind. Dabei hat sich das System der regelmäßigen Neubewertung bewährt: Immer wieder kommt es vor, dass sich im Laufe einer Zulassungsperiode neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu den Risiken und Gefahren eines Pestizids ergeben, die schließlich zu seinem Verbot führen.

„Schon wieder wurde eine Lücke in der Pestizidverordnung ausgenutzt, um riskante Pestizide im Verkehr zu halten – zu Lasten von Umwelt und Gesundheit“, sagt Christine Vogt, Referentin für Landwirtschaft beim Umweltinstitut. „Chlortoluron gehört längst verboten. Dass das Pestizid nun für weitere 22 Monate eingesetzt werden darf, ist nicht nur unverantwortlich, sondern auch rechtswidrig. Das haben zuletzt mehrere Gerichtsurteile bestätigt.“

Mehrere wegweisende Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 19.11.2025 – Boscalid (T‑94/23), Dimoxystrobin (T‑412/22), Glyphosat (T‑565/23) – sowie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25.04.2024 (C‑308/22) haben zentrale Prinzipien bestätigt:

  • das Vorsorgeprinzip als verbindliches Leitprinzip,
  • die aktive Schutzverantwortung der Mitgliedstaaten
  • die strikte Begrenzung technischer Verlängerungen nach Art. 17 der VO 1107/20095,
  • die Pflicht, Verzögerungen und Datenlücken nicht länger hinzunehmen,
  • das Recht der Mitgliedstaaten, nationale Maßnahmen zu ergreifen, wenn Risiken bestehen oder EU‑Prozesse versagen.

Weitere Gerichtsurteile zu sehr langen Gesamtzeiträumen technischer Verlängerungen, wie es auch bei Chlortoluron der Fall ist, und technischen Verlängerungen von Substitutionskandidaten, wie dem Pestizidwirkstoff Pendimethalin, stehen aktuell noch aus und werden in absehbarer Zeit erwartet.

Das offizielle Dokument zur Verlängerung von Chlortoluron finden Sie hier.

Unseren Bericht Träge Verfahren, toxische Folgen: Wie das Pestizidrecht Mensch und Umwelt im Stich lässt – Eine Analyse der Datenlage zu technischen Verlängerungen in der EU – mit Einordnung in den politischen und juristischen Kontext finden Sie hier.

Die Urteile finden Sie hier: Boscalid (T‑94/23), Dimoxystrobin (T‑412/22), Glyphosat (T‑565/23) sowie (C‑308/22).

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