Deutschland hat sich verfassungs-, europa- und völkerrechtlich verpflichtet, seine Treibhausgasemissionen zu senken – und zwar kontinuierlich über die kommenden Jahre und nicht erst in Jahrzehnten. Damit ist klar: Neue Gas- und Ölheizungen passen nicht mehr in eine rechtssichere Klimapolitik.
Dass es auch wirtschaftlich keinen Sinn macht, auf neue Gasheizungen zu setzen, hat das Fraunhofer-Institut zuletzt mit zwei von uns beauftragten Studien gezeigt. Gasheizungen bescheren den Haushalten, die nicht auf Wärmepumpe oder Fernwärme umsteigen in zehn bis zwanzig Jahren tausende Euro Mehrkosten jährlich. Und für Energieversorger und Kommunen werden die Gasnetze in weniger als 20 Jahren zum gefährlichen Kostenrisiko.

Heizungsgesetz: Risiko für Vermieter:innen

Trotz alledem kann es für Vermieter:innen heute immer noch rational sein, eine neue Gasheizung einzubauen. Es kann einfacher sein als sich mit der Alternative Wärmepumpe auseinanderzusetzen und die höheren Betriebskosten müssen die Mieter:innen tragen. Hier setzt ein neues Rechtsgutachten an, das wir gemeinsam mit der Organisation Protect the Planet bei der auf Umwelt- und Energierecht spezialisierten Kanzlei Günther in Hamburg in Auftrag gegeben haben.

Kernaussage des Rechtsgutachtens ist: Wenn Vermieter:innen nach dem Gebäude-Modernisierungsgesetz (GModG) eine neue Gasheizung einbauen und die Kosten in die Höhe schnellen, können Mieter:innen vor Gericht ziehen. Die Jurist:innen unterscheiden dabei zwei Wege, auf denen Mieter:innen sich gegen höhere Kosten wehren können: gegen steigende Betriebskosten auf der Heizkostenabrechnung und gegen eine Umlage der Investitionskosten für neue Gas- oder Ölheizungen. Für Mieter:innen eröffnet das Gutachten konkrete rechtliche Möglichkeiten. Für Vermieter:innen entsteht dagegen ein erhebliches Risiko, wenn sie weiter auf fossile Wärme setzen.

Mieter:innen können indirekt das Verfassungsgericht anrufen

Da sich das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot lediglich auf die Verbrauchskosten (Gas, Öl oder auch Strom) bezieht, ist es bei neu eingebauten fossilen Heizungen irrelevant, ob die Anschaffungskosten einer Wärmepumpe höher gewesen wären als die einer fossilen Heizung. Für die Mieter:innen zählt alleine, was auf der Heizkostenabrechnung steht. Wird diese durch den Einbau einer fossilen Heizung teurer, so können sich Mieter:innen alleine aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots gegen die Abrechnung zur Wehr setzen.

Sollte das Gericht aber Zweifel daran haben, ob das Wirtschaftlichkeitsgebot genügt, um die Mieter:innen vor den teureren Betriebskosten einer Gastherme zu schützen, so wäre das Gericht verpflichtet, selbstständig das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Das Bundesverfassungsgericht müsste dann prüfen, ob die rechtliche Grundlage, anhand der die Vermieter:innen dem Mietenden höhere Kosten aufbürdet, also das Gebäude-Modernisierungsgesetz, verfassungskonform ist. Dass daran erhebliche Zweifel bestehen, haben bereits mehrere Rechtsgutachten, sogar von der der CDU nahestehenden Klima-Union, dargelegt. Falls das höchste deutsche Gericht zur Auffassung kommt, dass das nicht der Fall ist, könnte es das Gesetz in Gänze kippen und das aktuelle Gebäude-Energie-Gesetz käme wieder zur Geltung. Der Neueinbau einer Gasheizung wäre demnach untersagt und die Vermieter:innen müssten diese schnellstmöglich durch eine klimafreundliche Heizung ersetzen. Das Gutachten zeigt: Wer als Vermieter:in künftig in Gas- oder Ölheizungen investiert, bewegt sich auf rechtlich unsicherem Terrain.

Mieter:innen können Modernisierungsumlage für Gasheizungen anfechten

Separat betrachten die Jurist:innen unseres Rechtsgutachtens die Gültigkeit der Modernisierungsumlage. Mit dieser Umlage können Vermieter:innen Investitionen in ihre Wohnung oder ihr Haus über die Jahre auf die Mietpartei umlegen. Nach aktuellem Recht dürfen sie diese Umlage für Heizungsmodernisierungen nur geltend machen, wenn die neue Heizung Energie einspart. Das wäre bei einer neuen Gasheizung in der Regel nicht der Fall, daher können aktuell die Kosten für neue Gasheizungen nicht per Modernisierungsumlage auf Mieter:innen umgelegt werden. Nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz wäre dies zwar zunächst wieder erlaubt, Mieter:innen müssen diese Umlage aber nicht akzeptieren. Sie können ein Gericht anrufen und beklagen, dass die Umlage nur möglich ist auf Basis eines vermutlich verfassungswidrigen Gesetzes, des Gebäude-Modernisierungsgesetzes. Das Gericht müsste dann wiederum das Bundesverfassungsgericht kontaktieren und die Rechtslage klären lassen – mit sehr guten Aussichten, dass das Gebäude-Modernisierungsgesetz für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt würde.

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